<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><?xml-stylesheet type="text/xsl" href="Sentenze.xsl"?><GA xmlns:xlink="http://www.w3.org/1999/xlink" xmlns:h="http://www.w3.org/HTML/1998/html4"><Provvedimento><meta id="20190014820200116105859927" descrizione="" gruppo="20190014820200116105859927" modifica="2/13/2020 12:17:35 PM" stato="4" tipo="2" modello="2" destinatario="3" estpres="0" ricorrente="Dachverband Für Natur- Und Umweltschutz in Südtirol" versione="2" versionePDF="1" pdf="3"><descrittori><registro anno="2019" n="00148"/><fascicolo anno="2020" n="00047"/><urn>urn:nir:tar.trentino.alto.adige;sezione.1:sentenza:00000-0000</urn><processoAmministrativo>2</processoAmministrativo><idTipoProvSDM>2</idTipoProvSDM><idSpecificaSDM>0</idSpecificaSDM><lingua>D</lingua><bilingue>N</bilingue></descrittori><file>20190014820200116105859927.xml</file><wordfile>20190014820200116105859927.docm</wordfile><ricorso NRG="201900148">201900148\201900148.xml</ricorso><rilascio>U:\DocumentiGA\Bolzano\Sezione 1\2019\201900148\</rilascio><tipologia>Sentenza</tipologia><firmaPresidente><firma>Alda Dellantonio</firma><data>13/02/2020 12:17:34</data></firmaPresidente><firmaEstensore><firma>Edith Engl</firma><data>13/02/2020 09:12:52</data></firmaEstensore><dataPubblicazione>13/02/2020</dataPubblicazione><classificazione><nuova/><ereditata/></classificazione><ufficioStudi><invio>N</invio><note/></ufficioStudi><conoscenza>N</conoscenza><omissis>Falso</omissis></meta><epigrafe id="epi"><adunanza id="adu" norm="" sezione="I"><h:div>Das Verwaltungsgericht</h:div><h:div>Autonome Sektion für die Provinz Bozen</h:div><h:div>verkündet vorliegendes</h:div><h:div>URTEIL</h:div><h:div>Alda Dellantonio,	Präsidentin</h:div><h:div>Lorenza Pantozzi Lerjefors,	Gerichtsrat</h:div><h:div>Edith Engl,	Gerichtsrat, Verfasserin</h:div><h:div>Michele Menestrina,	Gerichtsrat</h:div></adunanza><adunanzaTed id="adu" norm="" sezione="I">
			</adunanzaTed><oggetto><h:div>für die Aufhebung</h:div><h:div>des Beschlusses der Landesregierung der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol Nr. 303 vom 16. April 2019 mit Betreff "“Erweiterung des Skigebietes Marinzen mit Anbindung an das Skigebiet Seiser Alm in der Gemeinde Kastelruth". Teilweise, bedingte Genehmigung“, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 21/Allg. Skt. vom 23.5.2019 der Region Trentino/Südtirol (s. Dok. 15), in jenem Teil, womit die sogenannte Variante V2 genehmigt wird, sowie sämtlicher weiterer, auch nicht bekannter, vorausgesetzter und nachfolgender Verwaltungsmaßnahmen, sofern sie den genannten ergänzenden Eingriff genehmigen, fördern oder ermöglichen.</h:div><h:div/></oggetto><oggettoTed>
			</oggettoTed><ricorrenti><h:div>im Rekurs Nr. 148 des allgemeinen Registers des Jahres 2019, eingebracht </h:div><h:div>vom Dachverband für Natur- und Umweltschutz in Südtirol und vom Alpenverein Südtirol, beide vertreten und verteidigt von RA Alex Telser, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse; </h:div></ricorrenti><ricorrentiTed>
			</ricorrentiTed><resistenti><h:div>Autonome Provinz Bozen, in Person des Landeshauptmannes p.t., vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Renate von Guggenberg, Fabrizio Cavallar, Jutta Segna und Patrizia Gianesello, mit Wahldomizil bei der Anwaltschaft der Autonomen Provinz Bozen in Bozen, Silvius Magnago Platz, 1; </h:div><h:div>Gemeinde Kastelruth nicht eingelassen; </h:div></resistenti><resistentiTed>
			</resistentiTed><altro><controinteressati><h:div>Marinzen Gmbh, in Person des gesetzlichen Vertreters p.t., vertreten und verteidigt von RA Alfred Mulser, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil seine Kanzlei in Bozen, Südtirolerstrasse 40; </h:div></controinteressati><controinteressatiTed/><intervenienti/><intervenientiTed/></altro><visto><h:div>Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;</h:div><h:div>Nach Einsicht in die Einlassungsschriftsätze der Autonomen Provinz Bozen und der Marinzen GmbH;</h:div><h:div>Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;</h:div><h:div>Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 8. Januar 2020 der Berichterstatterin Gerichtsrätin Dr. Edith Engl und der Verteidiger der Parteien, laut Verhandlungsprotokoll;</h:div><h:div>Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:</h:div></visto><vistoTed>
			</vistoTed><esaminato/><esaminatoTed>
			</esaminatoTed></epigrafe><premessa id="pre"><h:div/><h:div>SACHVERHALT</h:div><h:div>Im Rekurs vom 22.7.2019 fassen die Rekurssteller einleitend die, seit 2015, von der Gegeninteressierten Marinzen GmbH unternommenen Versuche für die Verbindung des Skigebietes „Marinzen“ mit dem Skigebiet der Seiseralm, zusammen. Weiters führen sie aus, dass nach dem Urteil Nr. 15/2019, mit dem dieses Gericht verfügt hatte, dass die Landesverwaltung das Verfahren zur Prüfung der Machbarkeitsstudie der Marinzen GmbH binnen 60 Tage abzuschließen habe, wobei innerhalb 30 Tage ab Mitteilung oder Zustellung des Urteils das Gutachten des Umweltbeirates über die Umweltverträglichkeit des Vorhabens (ursprüngliches Projekt mit den Varianten V1 und V2) zu erstellen sei und in den folgenden 30 Tagen die endgültige und verfahrensabschließende Maßnahme zu erlassen sei, das entsprechende Verfahren aufgenommen wurde.</h:div><h:div>So erfolgte zuerst eine erneute Prüfung durch den Umweltbeirat, wobei das Gutachten Nr. 1/2019 wieder negativ ausfiel und dann wurden zusätzlich vom zuständigen Landesamt drei Gutachten eingeholt, eines vom Amt für Seilbahnen, eines von der Abteilung Mobilität und eines von der Abteilung Wirtschaft, die teilweise negativ waren.</h:div><h:div>Angesichts der eingeholten Gutachten legte das Amt für Landesplanung der Landesregierung den Vorschlag für die Vorankündigung der Ablehnung des ergänzenden Eingriffes, in seiner Gesamtheit, vor. Diesen Vorschlag machte sich die Landesregierung mit Beschluss Nr. 209 vom 26.3.2019 zu Eigen und forderte die Marinzen GmbH auf, binnen 30 Tagen, Einwände vorzubringen.</h:div><h:div>Nach Übermittlung des genannten Beschlusses an die Gegeninteressierte brachte diese, mit Schreiben vom 3.4.2019 nur formelle Einwände vor, nicht jedoch eine meritorische Stellungnahme zu den vorgebrachten Ablehnungsgründen.</h:div><h:div>Schließlich entschied die Landesregierung, entgegen den eingeholten Gutachten, die Variante V2 der von der Marinzen GmbH vorgebrachten Machbarkeitsstudie, mit Auflagen, zu genehmigen. Das ursprüngliche Projekt und die Variante V1 wurden abgelehnt.</h:div><h:div>Gegen die Befürwortung des Vorhabens bringen die Rekurssteller den gegenständlichen Rekurs vor und rügen die Entscheidung der Behörde vor allem wegen Ermessensmissbrauch in verschiedener Hinsicht.</h:div><h:div>Es haben sich sowohl die Landesverwaltung als auch die gegeninteressierte Marinzen GmbH in den Streit eingelassen und die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses wegen Unzulässigkeit und Unbegründetheit beantragt. Die Gegeninteressierte hat zusätzlich auch präjudizielle Einwände vorgebracht.</h:div><h:div>Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 8.1.2020 wurde die Streitsache für die Entscheidung einbehalten.</h:div><h:div>RECHTSERWÄGUNGEN</h:div><h:div>Zunächst müssen die von der gegeninteressierten Partei erhobenen Unzulässigkeitseinwände geprüft werden.</h:div><h:div>In erster Linie bringt die Gegeninteressierte vor, dass der Rekurs verfristet sei, da er zwar binnen 60 Tagen ab Veröffentlichung des Beschlusses der Landesregierung im Amtsblatt der Autonomen Region angefochten wurde, da aber dafür keine gesetzliche vorgeschriebene Veröffentlichungspflicht vorgesehen war, hätte die Frist ab Veröffentlichung im Online-Verzeichnis der Landesverwaltung berechnet werden müssen.</h:div><h:div>Der Einwand ist unzulässig, weil er zu allgemein gehalten und nicht untermauert ist, zudem ist er unbegründet.</h:div><h:div>Zum einen liefert die Gegeninteressierte nicht einmal ansatzweise einen Nachweis ob und vor allem wann die Veröffentlichung an der digitalen Amtstafel des Landes erfolgt ist, sodass keine Zeitangabe ermittelbar ist, ab der die Anfechtungsfrist hätte berechnet werden müssen. Der Einwand ist somit unzulässig. Zum anderen ist der Einwand unbegründet, weil das Landesgesetz über das Verwaltungsverfahren für Maßnahmen, wie den gegenständlichen Beschluss, nicht vorsieht, dass die Veröffentlichung an der digitalen Amtstafel auch als „vom Gesetz vorgesehene Veröffentlichungspflicht gilt“, ab deren Ablauf, nach Art 41 VwPO, die Anfechtungsfrist läuft. Daher ist der Einwand unbegründet.</h:div><h:div>Als weiterer präjudizieller Einwand wird die fehlende Aktivlegitimation des Dachverbandes für Natur- und Umweltschutz sowie des AVS, mit der Begründung eingewendet, dass dem Großteil der Anfechtungsgründe jeder Bezug zum Umwelt- und Landschaftsschutz und somit die unerlässliche Anknüpfbarkeit an diese außerordentliche, auf den Umwelt- und Landschaftsschutz begrenzte Klageberechtigung fehlen würde.</h:div><h:div>Die Gegeninteressierte führt dazu aus, dass dieses Verwaltungsgericht mit den Urteilen Nr. 122/2018 und Nr. 15/2019 klargestellt hätte, dass die außerordentliche Klage bzw. Rekursbefugnis der Umweltschutzverbände (sowie der ihnen gleichgestellten Vereine) allein für die umweltrelevanten Aspekte der Verwaltungsmaßnahmen gilt, jedoch keine generelle Ermächtigung für deren Anfechtung beinhalte. Auch bezüglich formeller Fehler im Genehmigungsverfahren wäre die Klagebefugnis aberkannt, da sie keinen unmittelbaren und direkten Bezug zum Umwelt- und Landschaftsschutz hätten.</h:div><h:div>Da, laut Marinzen GmbH auch im Anlassfall die meisten der vorgebrachten Rügen in keinem Zusammenhang mit den behaupteten Umwelt- und Landschaftsschutzzielen stehen würden, müssten sie für unzulässig erklärt werden.</h:div><h:div>Der Einwand ist nicht stichhaltig.</h:div><h:div>Die Rechtsprechung dieses Verwaltungsgerichtes darf nicht so ausgelegt werden, dass die Rügen der Umweltverbände nur zulässig sind wenn sie die Verletzung von Umweltschutzbestimmungen aufgreifen. Die zitierten Urteile erkennen ausdrücklich an, dass Umweltverbände sowohl für Umweltbelange im engeren Sinn als auch für Umweltbelange im weiteren Sinn gerichtlich vorgehen können. Sie schießen die Klagelegitimation nur aus wenn Rügen vorgebracht werden, die in keinem Zusammenhang mit dem Umweltschutz stehen, weil die Organisation damit fremde und nicht eigene Interessen geltend machen würde (Verletzung von Art. 81 ZPO).</h:div><h:div>Dies festgehalten, gilt es die Klagebefugnis immer von Fall zu Fall zu klären. Im Anlassfall erachtet der Senat, dass, wenn die Verletzung von allgemein geltenden Regeln und Bestimmungen des Verwaltungsaktes gerügt wird, weil dadurch eine umweltrelevante, rechtwidrige Maßnahme entstanden sei, so stehen diese Rügen sehr wohl in direktem Zusammenhang mit den Umweltbelangen und mit dem spezifischen Schutzauftrag den die Rekurssteller in Wahrung ihrer statuarischen Ziele verfolgen und berechtigen ihre Geltendmachung.</h:div><h:div>Die Klagebefugnis ist somit, speziell in Bezug auf den ersten Anfechtungsgrund – auf den sich, wie später näher erläutert wird, das Urteil beschränkt – gegeben.</h:div><h:div>Was insbesondere den Alpenverein betrifft, so wendet die Gegeninteressierte zusätzlich ein, dass der Rekurs von der Landesorganisation des Alpenvereins eingereicht wurde und nicht von der Sektion Schlern mit den Ortsstellen Kastelruth-Seis, Völs und Völser Aicha, sodass der lokale Bezug zum Vorhaben fehlen würde. </h:div><h:div>Dieses Gericht hat im Urteil Nr. 82/2019 in einem ähnlich gelagerten Fall festgehalten dass „Die einhellige Rechtsprechung klärt, dass in Bezug auf Umweltverbände, welche nicht im Verzeichnis des Gesetzes vom 8.7.1986, Nr. 349 eingetragen sind und denen somit nicht eine Sonderklageberechtigung zum Schutz von überindividuellen Interessen ex lege zuerkannt ist, konkret das Vorhandensein folgender Voraussetzungen geprüft gehört: a) die satzungsmäßigen Ziele des Verbandes oder die nicht gelegentliche Verfolgung von Umweltschutzzielen: b) die Stabilität seiner Organisationsstruktur; c) sowie die sog. vicinitas in Bezug auf das substanzielle Interesse, von dem angenommen wird, dass es durch die Verwaltungsmaßnahmen verletzt wird und zu dessen Schutz der Umweltverband rechtliche Schritte einleitet (vgl. ex multis TAR Neapel 2985/2018; TAR Neapel 2025/2016)“.</h:div><h:div>Was nun spezifisch den örtlichen Bezug zum beanstandeten Vorhaben des Landesverbandes angeht, so entnimmt man aus der im Verfahren gelegten Satzung des Alpenverseins Südtirol, dass dieser als Gesamtverein aus allen Mitgliedsvereinen im „Alpenverein Südtirol“ besteht, wobei als Mitgliedsvereine die örtlichen Sektionen zu verstehen sind. Laut Satzung verfolgt der Alpenverein Südtirol seine Ziele und Zwecke „im Interesse und Auftrag der Mitgliedsvereine“. Da der Landesverband also im Interesse und Auftrag der Mitgliedsvereine agiert, ist im Anlassfall das Vorhandensein der sog. vicinitas bzw. des örtlichen Bezugs zum beanstandeten Vorhaben über die Mitgliedsvereine gegeben. </h:div><h:div>Auch dieser Einwand ist somit unbegründet.</h:div><h:div>Es kann nun zur meritorischen Prüfung der Rekursgründe übergegangen werden.</h:div><h:div>Mit dem ersten Anfechtungsgrund wenden die Rekurssteller Ermessensmissbrauch aufgrund der Widersprüchlichkeit zum Beschluss der Landesregierung Nr. 209 vom 26.3.2019 und zur dort angekündigten Ablehnung mangels neuer Argumente von Seiten der antragstellenden Marinzen GmbH ein, sowie fehlende Sachverhaltsermittlung zu den Gründen für die Abweichung vom vorausgegangenen Beschluss zur Vorankündigung der Ablehnung. </h:div><h:div>Der Einwand ist stichhaltig.</h:div><h:div>Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt teilte die Landesregierung vorerst den Vorschlag des zuständigen Amtes zur Ablehnung des beantragen Eingriffes in seiner Gesamtheit und teilte mit Beschluss Nr. 209/2019 der Marinzen GmbH die Hinderungsgründe mit. Gleichzeitig machte sie folgende Vorankündigung: <corsivo>„Bringt die Marinzen GmbH innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung ihre eventuell mit Unterlagen versehenen Einwände schriftlich beim Amt für Landesplanung nicht vor, wird die Landesregierung den ergänzenden Eingriff aus den in den Prämissen angeführten Gründen ablehnen“.</corsivo></h:div><h:div>Anstatt der definitiven Absage folgte der hier angefochtene Beschluss der Landesregierung Nr. 303 vom 16.4.2019, mit dem die Landesregierung, einerseits angab, dass die vorgebrachten Einwände der Marinzen GmbH „<corsivo>keine neuen Inhalte betreffend sowohl den Beschluss Nr. 209/2019 als auch die eingeholten Gutachten hinzu(fügten)“ </corsivo>und andererseits den ergänzenden Eingriff beschränkt auf die Variante V2 mit Bedingungen, genehmigte.</h:div><h:div>Dieser plötzliche Sinneswandel der Landesregierung wird nicht begründet, sodass für die Rekurssteller die positive Entscheidung für die Variante V2 nicht nachvollziehbar ist. Es ist gänzlich unklar was die Behörde dazu bewogen hat ihre vorherige Entscheidung zu überdenken. Sie legt weder Tatsachen noch Sachverhaltsermittlungstätigkeit ihrem Handeln zugrunde noch erläutert sie was sie veranlasst hat die Fachgutachten, die sie vorher geteilt hatte, nicht mehr anzuerkennen. </h:div><h:div>Auch die Einwände der Gegeninteressierten können dieses Umdenken nicht begründet haben, denn sie beinhalteten, wie im Beschluss auch festgehalten, keine Neuigkeiten in meritorischer Hinsicht.</h:div><h:div>Die Rüge ist somit in Bezug auf den beanstandeten Ermessenmissbrauchs wegen Widersprüchlichkeit und fehlende Sachverhaltsermittlung begründet.</h:div><h:div>Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Rekurs insgesamt stattzugeben ist, da der behandelte Anfechtungsgrund absorbierenden Charakter hat.</h:div><h:div>Die Verwaltung und die Gegeninteressierte sind zum Kostenersatz verpflichtet.</h:div></premessa><premessaTed id="pre">
			<h:div/>
		</premessaTed><motivazione id="mot"/><motivazioneTed id="mot">
		</motivazioneTed><dispositivo id="dis"><h:div>A.D.G.</h:div><h:div>Gibt das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung über dem eingangs genannten Rekurs diesem statt und hebt die angefochtene Maßnahme, beschränkt auf den befürwortenden Teil der Machbarkeitsstudie, auf. </h:div><h:div>Verurteilt die Autonome Provinz Bozen und die Gegeninteressierte zum Kostenersatz im Höhe von je Euro 2.000,00 (zweitausend/00) zu Gunsten der Rekurssteller, zuzüglich MwSt., Fürsorgebetrag und Zusatzzahlungen laut Gesetz sowie zum Ersatz des Einheitsbetrages.</h:div><h:div>Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.</h:div><h:div>So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 8. Januar 2020 mit der Beteiligung der Richter:</h:div></dispositivo><dispositivoTed id="dis">
		</dispositivoTed><sottoscrizioni><dataeluogo norm="08/01/2020"/><sottoscrivente><h:div>DIE PRÄSIDENTIN</h:div></sottoscrivente><sottoscrivente><h:div>DIE VERFASSERIN</h:div></sottoscrivente><sottoscrivente><h:div>DER SEKRETÄR</h:div><h:div>Schwarzer Klaus</h:div><h:div>Edith Engl</h:div></sottoscrivente></sottoscrizioni><sottoscrizioniTed>
			<dataeluogo norm=""/>
		</sottoscrizioniTed></Provvedimento></GA>